Während der Weihnachtsfeiertage bieten Unternehmen ihren Kunden normalerweise Geschenke an. Wir bei Spopp können einen Geschenkgutschein oder den klassischen Korb mit Weinprodukten ausstellen, in Bezug auf die Steuerregelung lesen Sie die Gesetzgebung unten und die Hauptunterschiede zu den Repräsentationskosten
Hinsichtlich der Möglichkeit, diese Kosten vollständig steuerlich abzusetzen, ist zu prüfen, ob die Zuwendungen Teil der Geschäftstätigkeit sind oder nicht.
Bei den direkten Steuern gelten insbesondere die Kosten für den Erwerb von Waren, die unentgeltlich an Dritte abzugeben sind und nicht vom Unternehmen hergestellt und/oder getauscht werden:
vollständig vom Einkommen während des Förderzeitraums abzugsfähig, wenn der Einheitswert weniger als 50 Euro beträgt, gemäß Artikel 108 Absatz 2 TUIR;
abzugsfähig innerhalb der Höchstgrenze, die sich ergibt, wenn die gemäß Artikel 108, Absatz 2, TUIR und Artikel 1, Absatz 2, Ministerialerlass vom 19.11.2008 vorgesehenen Prozentsätze gemäß dem Umsatzvolumen auf die Einnahmen aus dem gewöhnlichen Betrieb angewendet werden, wenn es sich um einen einheitlichen Wert handelt mehr als 50 Euro.
Für Mehrwertsteuerzwecke gelten die Beträge gemäss Artikel 19-bis.1, lett. h), Präsidialdekret 633/1972:
voll abzugsfähig, wenn der Anteilwert 50 Euro nicht übersteigt;
vollständig nicht abzugsfähig, wenn die Stückkosten 50 Euro übersteigen.
Hinsichtlich der Definition des „Einheitswerts“ sowohl in Bezug auf die direkten Steuern als auch auf die Mehrwertsteuer ist zu beachten, dass gemäß den Angaben im Rundschreiben 34/E/2009, Abs. 5.4 sind nicht die Kosten einzelner Waren zu verstehen, sondern das Geschenk als Ganzes zu betrachten.
Grundsätzlich ist also für den klassischen Fall des Weihnachtskörbchens, das sich aus verschiedenen Waren zusammensetzt, deren Einzelwert der Einzelstücke jeweils 50 Euro nicht übersteigt, die Verpackung aber insgesamt den vorgenannten Wert übersteigt, der Aufwand nicht vollständig abzugsfähig und folglich als Bewirtungskosten zu klassifizieren sind.
Der Abzug bleibt jedoch integral, wenn derselbe Kunde mehrere Einzelwaren (oder mehrere Einzelverpackungen) im Wert von nicht mehr als 50 Euro erhält (z. B. zwei Körbe zu je 40 Euro).
Dagegen werden bei den direkten Steuern die Kosten, die für die unentgeltlich an Dritte zu übertragende, vom Unternehmen hergestellte und/oder getauschte Ware anfallen, entsprechend dem Verkehrswert und den Herstellungskosten berücksichtigt.
Im Speziellen:
es ist notwendig, den Marktwert des Geschenks zu ermitteln, um die Höhe der dem Abzugstest zu unterziehenden Ausgabe zu bestimmen. Liegt der Verkehrswert über 50 Euro, handelt es sich um Bewirtungskosten, ansonsten um voll abzugsfähige Kosten;
Anschließend müssen die dem Unternehmen tatsächlich entstandenen Herstellungskosten ermittelt werden, die den tatsächlich in der Bilanz abzugsfähigen Betrag darstellen.
In Bezug auf die Mehrwertsteuer ist sie immer abzugsfähig, da die Bestimmung der objektiven Nichtabzugsfähigkeit gemäß Artikel 19-bis.1, lett. h), Präsidialdekret 633/1972.
In Bezug auf die mögliche Mehrwertsteuerrückerstattung auf den anschließenden kostenlosen Transfer legt Artikel 18 Absatz 3 des Präsidialdekrets 633/1972 fest, dass dies für die in Artikel 2 Absatz 2 Nr. genannten kostenlosen Transfers nicht obligatorisch ist. 4), Präsidialdekret 633/1972.
Zu diesem Zweck kann der Vorgang, wenn die Mehrwertsteuer nicht berechnet wird, zertifiziert werden:
durch Ausstellung einer Eigenrechnung mit Angabe des Kaufpreises der Ware, des geltenden Steuersatzes und der jeweiligen Steuer sowie dem Hinweis, dass es sich um eine „Selbstrechnung für Geschenke“ handelt. Die Eigenrechnung, die gemäß Artikel 23 des Präsidialdekrets 633/1972 in das Umsatzsteuerregister eingetragen werden muss, kann einzeln für jede Überweisung oder monatlich für alle im Laufe des Monats getätigten Überweisungen ausgestellt werden; alternativ in einem gemäß Artikel 39 des Präsidialerlasses 633/1972 geführten besonderen „Geschenkregister“ die Gesamtsumme der Kaufpreise der unentgeltlich verkauften Waren, bezogen auf die täglich getätigten Verkäufe, notieren nach unten durch Rate.
Bei der Hypothese der Mehrwertsteuererstattung ist es hingegen erforderlich, dem Kunden eine reguläre Rechnung auszustellen, in der angegeben wird, dass es sich um eine unentgeltliche Überweisung handelt.
Abschließend sei daran erinnert, dass die nicht als Ausgleich erhobene Mehrwertsteuer einkommensteuerlich nicht abzugsfähig ist.